Das Landgericht Coburg hat die Wahl eines neuen Vorstands in einem Tierschutzverein für gültig erklärt. Eine frühere Vorsitzende hatte geklagt, weil sie die Einberufung der Mitgliederversammlung für unzulässig hielt. Das Gericht entschied, dass die zweite Vorsitzende die Versammlung einberufen durfte, da die erste Vorsitzende handlungsunfähig war. Andere Einberufungsfehler wurden nicht festgestellt