Kurz vor Beginn der Sommerferien weist der Deutsche Gewerkschaftsbund auf Regeln für Ferienjobs hin. Der oberfränkische Jugendsekretär des DGB rät Schülerinnen und Schülern, nur dann zu arbeiten, wenn sie einen schriftlichen Vertrag haben, in dem Aufgaben, Arbeitszeiten und Bezahlung stehen. Außerdem sollten sie auf die vorgeschriebenen Pausen achten und auf die besonderen Regeln, die für Minderjährige gelten. Wer noch nicht 18 ist, darf z.B. keine gefährlichen oder körperlich schweren Arbeiten übernehmen. Auch Nachtarbeit ist nicht erlaubt. Allerdings dürfen Jugendliche ab 16 in der Gastro bis 22 Uhr und in Mehrschichtbetrieben bis 23 Uhr arbeiten. Das Mindestlohngesetz gilt erst für volljährige Ferienjobber.
Weitere Infos des DGB:
„Arbeitszeiten: Vom 13. bis einschließlich dem 14. Lebensjahr dürfen Kinder nur mit Zustimmung der Eltern arbeiten – aber nur bis zu zwei Stunden, in der Landwirtschaft maximal drei Stunden täglich, und zwar zwischen 8 und 18 Uhr. Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen höchstens vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Mehr als acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche sind dabei nicht erlaubt und der Arbeitszeitraum muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Ausnahmen gelten für ältere Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren, die etwa in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten dürfen.
Wer arbeitet, muss auch Pause machen. Hier haben unter 18-Jährige bei viereinhalb bis sechs Stunden Arbeit am Tag Anspruch auf mindestens 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden auf 60 Minuten Pause.
Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren den Anspruch auf den Mindestlohn. Seit dem 1. Januar 2024 liegt dieser bei 12,41 Euro pro Stunde. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz leider nicht. „Die diskriminierende Ausnahme für Minderjährige beim Mindestlohn muss endlich abgeschafft werden, denn auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden“, sagt Paul Hummer, DGB-Jugendsekretär
Wenn im jeweiligen Unternehmen ein durch Gewerkschaften verhandelter Tarifvertrag gilt, muss der auch bei Minderjährigen angewendet werden. Paul Hummer: „Beim Unterschreiben des Arbeitsvertrages sollte man das ganz besonders im Blick haben.“